Satzung

des gemeinnützigen Vereins "Förderverein ZNS an der Klinik und Poliklinik für
Neurochirurgie des Universitätsklinikums Münster (UKM)

- gegründet im Jahre 1992 –

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen "Förderverein ZNS an der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums Münster" und soll in das  Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 48129 Münster, Albert-Schweitzer-Str. 33, Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums Münster.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Patienten und die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Fortbildung und Entwicklung in der Neuromedizin. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages sind Gründe nicht anzugeben. Anmeldungen für die Aufnahme sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch den freiwilligen Austritt, durch den Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

§5 Mittel und Mitgliedsbeiträge:
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Aufgaben Jahresbeiträge. Ihre Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines eingezahlte Beiträge nicht zurück und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Universitätsklinikum Münster bzw. an eine im Vorstand zu bestimmende Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§6 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand:
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder den Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei der amtierende Vorstand das Vorschlagsrecht hat. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder aufteilt und Zuständigkeitsbereiche abgrenzt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit des Vereins entstanden sind, auf Nachweis in entsprechendem Umfang erstattet. Der Kassenwart kann vom Vereinsguthaben pro Monat über einen Gesamtbetrag von 2000 DM-für Ausgaben im Sinne der Vereinsatzung in Vorleistung gehen. Die Nachweise über diese Ausgaben werden der folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sich nicht durch die Satzung etwas anderes ergibt Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Planung und Verwirklichung der Vereinsziele,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr,
  • Erstellung der Bilanzen und eines Jahresberichtes,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, die durch den Verein finanziert werden.

§9 Amtsdauer des Vorstandes:
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereines. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstandes ein Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters.

§11 Die Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der vertretende Vorsitzende des Vorstandes bestimmt den Versammlungsort.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes des Schriftführers über das Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Anträge. insbesondere auch Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Stimmabgabe, auf Antrag erfolgt in Personalangelegenheiten eine geheime Abstimmung. Vorschläge für Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen ist notwendig, um den Verein aufzulösen. Eine Änderung des Vereinszweckes entsprechend § 2 kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung:
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter soll die nachträglich aufgenommenen Punkte den Mitgliedern bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich mitteilen.

§14 Der Beirat:
Der Beirat besteht aus einem Sprecher des Beirates und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Sprecher des Beirates ist qua Amt der Lehrstuhlinhaber der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des UKM. Weitere Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

§15 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane:
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vorstandes schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des Schriftführers wird vom Versammlungsleiter ein Vertreter bestimmt.

§16 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereines kann nur bei einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des gesamten Vorstandes die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§17 Rechnungsprüfung:
Die Bücher und die Kasse des Vereins müssen einmal im Geschäftsjahr überprüft werden. Mit der Prüfung sind zwei Mitglieder des Vereins zu beauftragen (Kassenprüfung), die jährlich in der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt werden.

§18 Inkrafttreten dieser Satzung:
Diese vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10.10.2001 in Münster geändert und beschlossen worden. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.

Bankverbindung des gemeinnützigen Fördervereins ZNS: Stadtsparkasse Münster IBAN DE96 4005 0150 0051 0128 62 BIC WELADED1MST Der Verein ist als steuerbegünstigt anerkannt, es wird eine Spendenbescheinigung erstellt.